Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - L 7 KA 63/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Regress wegen der Verordnung nicht verordnungsfähiger Arzneimittel gegenüber einer inzwischen aufgelösten Gemeinschaftspraxis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB V § 106; SGG § 99; ZO-Ärzte § 33 Abs. 2
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Regress wegen der Verordnung nicht verordnungsfähiger Arzneimittel gegenüber einer inzwischen aufgelösten Gemeinschaftspraxis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 01.11.2006 - S 79 KA 188/03
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - L 7 KA 63/07
- BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 38/09 R
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - L 7 KA 63/07
Dies ließe sich zwar - lässt man das Fehlen des dann erforderlichen Zusatzes "als Gesamtschuldner" außer Betracht - u. U. als Festsetzung gegenüber der Gemeinschaftspraxis auslegen, wenn die bis zur Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch den Bundesgerichtshof im Januar 2001 (BGHZ 146, 341) geltende herrschende Meinung zugrunde gelegt würde, der zufolge Ansprüche gegen die GbR nur durch ein Urteil gegen alle Gesellschafter tituliert werden können.Der Honoraranspruch aus den ärztlichen Leistungen ihrer Mitglieder steht nur der GbR selbst zu, denn diese ist nach der neuen, bereits erwähnten Rechtsprechung des BGH selbst Träger aller Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr ( BGHZ 146, 341 ff).
- BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R
Regelung über Gemeinschaftspraxis in Ärzte-ZV - formelles Gesetz - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - L 7 KA 63/07
Nicht die Behandlungs- und Verordnungsweise des einzelnen Arztes, sondern der Gemeinschaftspraxis als Ganzes ist Gegenstand der Prüfung durch die Prüfgremien gemäß § 106 SGB V (BSGE 91, 164). - BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 15/04 R
Vertragsärztliche Honorarstreitigkeit - Berechnung des Gegenstandswertes - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - L 7 KA 63/07
Dieser besondere vertragsarztrechtliche Status, mit dem eine Gemeinschaftspraxis an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, ist unteilbar (BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 m.w.N.).